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Religionsfreiheit vor und nach dem 2. Vatikanum. Religionsfreiheit vor und nach dem 2. Vatikanum Eine Gegenüberstellung als Zusammenfassung Von A. DE LASSUS Heute wird der Ausdruck „Religionsfreiheit …Mehr
Religionsfreiheit vor und nach dem 2. Vatikanum.

Religionsfreiheit vor und nach dem
2. Vatikanum

Eine Gegenüberstellung als Zusammenfassung
Von A. DE LASSUS

Heute wird der Ausdruck „Religionsfreiheit“ im Sinne von bürgerlicher und gesellschaftlicher Freiheit im religiösen Bereich verstanden, das heißt:
die bürgerliche Freiheit, als Einzelner oder als Gemeinschaft öffentlich religiöse Akte zu vollziehen (Kult, Propaganda, Glaubensbekenntnis, Mission...); diese Freiheit wird im Hinblick auf die Kirche ausgeübt und kann somit als das Recht definiert werden, vom Staat nicht am Vollzug
individueller oder gemeinschaftlicher religiöser Akte in der Öffentlichkeit
gehindert zu werden.

Die Religionsfreiheit wird traditionellerweise auch „Gewissens- und Kultusfreiheit“ genannt, der Ausdruck „Gewissensfreiheit“ bezieht sich auf individuelle öffentliche Akte, der Ausdruck „Kultusfreiheit“ auf
gemeinschaftliche öffentliche Akte.
.
Die traditionelle Lehre über die Religionsfreiheit

Nach der katholischen Lehre ist die individuelle oder gemeinschaftliche
Freiheit, öffentlich religiöse Akte zu setzen, ein Recht der Gläubigen der wahren Religion. Sie ist kein Recht der Anhänger falscher Religionen,kann aber möglicherweise auf dem Wege der Toleranz gewährt werden.
Haltung des Staates zu anderen Religionen:

− Der Staat hat die heilige Pflicht, die wahre Religion mit den ihm gegebenen Mitteln zu schützen und zu fördern. Daraus entsteht die
Verpflichtung, die falschen Religionen in dem Maße zurückzudrängen, wie es die politische Klugheit erlaubt.

.− Dadurch begünstigt der Staat notwendigerweise die wahre Religion.

− Diese Aufgabe des Staates hinsichtlich der wahren und der falschen Religionen ergibt sich aus der allgemeinen Lehre über die
Beziehungen zwischen Staat und Kirche, die sich folgendermaßen zusammenfassen lässt:
Es stimmt nicht, dass der Staat von Gott, von Jesus Christus, von der Kirche unabhängig sei. Er ist in allem direkt Gott unterworfen; durch seinen Endzweck ist er indirekt dem sozialen Königtum Unseres Herrn, somit der Autorität der Kircheunterworfen. Insbesondere muss er die wahre Religion bekennen, die Kirche schützen und verteidigen und falsche Kulte verbieten, falls nicht eine vorläufige Tolerierung im Sinne des öffentlichen Wohles notwendig ist. Er muss der Kirche in dem Maße, wie sie es verlangt, die Unterstützung des weltlichen Armes leihen; seine Gesetzgebung und seine Praxis müssen mit den höhergeordneten Rechten der Kirche übereinstimmen. Es stimmt also auch nicht, dass die Toleranz universell sein muss: im Bereich des Denkens würde das
Skeptizismus bedeuten, in der Regierungsausübung völlige Unordnung und Anarchie; man toleriert nur Übel und Irrtum, umso mehr, als man nicht anders kann.

Die Kirche verurteilt das Recht auf Religionsfreiheit (die Freiheit, öffentlich individuelle oder gemeinschaftliche religiöse Akte zu vollziehen)

für die falschen Religionen:
Bei den Päpsten des 19. Jahrhunderts sind die Texte zahlreich, welche die Religionsfreiheit für die falschen Religionen verurteilen. Insbesondere:

Pius VII. (Brief an Mgr. de Boulogne vom 29. April 1814), Gregor XVI. (Enzyklika Mirari vos, 15. August 1832), Pius IX. (Enzyklika Qui Pluribus vom 9. November 1846 und Quanta Cura vom 8. Dezember 1864 und
Syllabus selben Datums), Leo XIII. (Enzyklika Immortale Dei vom 1. November 1895 und Libertas, 20. Mai 1888). In der Enzyklika Quanta Cura nimmt Pius IX. die Aussage in der Enzyklika Mirari vos von Gregor XVI. wieder auf, nach der die Gewissensfreiheit und die Freiheit des Kultus das Recht eines jeden Menschen seien, welches in jeder gut verfassten Gesellschaft vom Recht verkündet und garantiert werde. Diese Auffassung benennt Pius IX. als „irrig und in höchstem Maße verderblich für die Kirche und das Heil der Seelen“

Bei genauerer Untersuchung der Texte ist nicht ersichtlich, wie man hier von Kontinuität und Vereinbarkeit sprechen kann.
In folgenden drei Punkten widersprechen sich diese beiden Lehren:

• Erster Widerspruch: über das Recht auf Religionsfreiheit:

− laut der konziliaren Lehre ...
Die Religionsfreiheit (die Freiheit, öffentlich individuelle oder gemeinschaftliche religiöse Akte zu setzen) ist ein persönliches
Recht, unabhängig von der Religion. Dieses Recht muss gesetzlich festgeschrieben sein;

− laut der traditionellen Lehre ...
Die Religionsfreiheit darf (für die falschen Religionen) niemals als ein Recht betrachtet werden, noch weniger darf sie im
Gesetz als ein Recht gesetzlich festgeschrieben werden; sie kann hingegen toleriert werden.

• Zweiter Widerspruch: über die Wertung religiöser Aktivitäten:

− laut der konziliaren Lehre ...
Religiöse Aktivitäten als solche werden als etwas Absolutes angesehen (wenn die öffentliche Ordnung nicht gestört wird);
und (mit derselben Einschränkung) die religiösen Gruppierungen sollen umfassendste Freiheit nicht nur im
religiösen Bereich genießen, sondern auch im politischen, gesellschaftlichen, kulturellen, erzieherischen, karitativen
Bereich. Somit würde es ausreichen, sich zu einer „religiösen Gruppierung“ zu erklären, um alle Rechte zu haben, soweit die
öffentliche Ordnung nicht gestört wird.

− laut der traditionellen Lehre
Für die falschen Religionen können keinerlei Rechte beansprucht werden; ihre öffentlichen Aktivitäten (Propaganda,
Kultus...) können nur in dem Maße toleriert werden, in welchem das öffentliche Wohl es verlangt.“

• Dritter Widerspruch: über die Rolle des Staates...

− laut der konziliaren Lehre ...
Der Staat soll der wahren Religion keine Vorrechte einräumen
(er soll nämlich keine Diskriminierung aus religiösen Gründen zulassen)
.
Er soll die falschen Religionen nicht unterdrücken oder behindern (wenn die gerechte öffentliche Ordnung nicht gestört
wird).

− laut der traditionellen Lehre ...
Der Staat muss der wahren Religion Vorrechte einräumen;
Er muss die falschen Religionen behindern oder unterdrücken
(in dem Maße, wie es die politische Klugheit erlaubt).

Folgen der konziliaren Lehre

• Wenn man die konziliare Lehre akzeptiert, würde das bedeuten, dass
die Kirche sich fünfzehn Jahrhunderte hindurch geirrt hätte (von Konstantin bis zum 2. Vatikanischen Konzil), indem sie sich
weigerte, ein Recht anzuerkennen, welches als Grundlage aller anderen Rechte angesehen wird, ja: dieses Recht sogar verletzte und verletzen ließ. Wenn die Kirche in diesem Punkt fehlbar ist, warum
sollte man ihr dann heute mehr glauben als früher?

• Letztlich mündet die konziliare Lehre logischerweise bei der Trennung von Staat und Kirche, ein Ziel, das seit der französischen Revolution von liberalen Katholiken und Freimaurern verfolgt
wurde. Diese Trennung bedeutet jedoch, dass der Staat unabhängig von Gott sein soll, also praktisch atheistisch, mit der Folge, dass das staatliche Gesetz über dem göttlichen Gesetz steht.

• Man sieht, wie mit der konziliaren Lehre die katholischen Staaten (oder das,was noch von ihnen geblieben ist) verschwinden.

• Mit der konziliaren Lehre gelangt man zu einer völlig verschiedenen Auffassung der Gesellschaftsordnung: anstatt auf die Wahrheit und die Gerechtigkeit gegründet zu sein und die geistige Einheit der
Nation zu verwirklichen, ist jene teilweise auf die Religionsfreiheit gegründet; charakteristischerweise existieren in dieser Gesellschaft dann unter der Führung des Staates Doktrinen und Religionen
nebeneinander, und der Staat muss allen die Meinungsfreiheit ermöglichen. Allein der Begriff „christliche Gesellschaftsordnung“
scheint im Verschwinden begriffen zu sein: wie kann von einer christlichen Gesellschaftsordnung die Rede sein, wenn der Staat religiöse Gruppierungen (aller Religionen) „die besondere Fähigkeit
ihrer Lehre zur Ordnung der Gesellschaft und zur Beseelung des ganzen menschlichen Tuns ... zeigen“ lässt (Konzilsdeklaration, Art. 4).

• Sowohl in der Unterweisung wie auch in der Praxis mündet also die
konziliare Lehre von der Religionsfreiheit in der Abschaffung der Lehre des Christkönigs.

Schlussfolgerung

• Mit der Frage nach der Religionsfreiheit ergibt sich die Frage nach den religiösen Pflichten des Staates und, allgemeiner, nach den Beziehungen zwischen Staat und Religion – eine fundamentale
Frage, eine im Grunde einfache Frage (wenn man von einigen heiklen Fällen bei der praktischen Anwendung absieht), welche
jedoch durch eine Fülle falscher Überlegungen künstlich verkompliziert wurde.
• Die konziliare Lehre benennt die Weigerung um, die Macht (des
Staates) in den Dienst der katholischen Wahrheit zu stellen: man bekräftigt, die Wahrheit verteidige sich selbst und wäre
kompromittiert, wenn sie die Macht zu ihrem
Dienst brauche. Diese Weigerung ist für den liberalen Katholizismus charakteristisch11; ihre Absurdität wird von den Laien besser als von den Klerikern begriffen, die nur allzu oft glauben, dass die übernatürlichen Mittel
ausreichten... . So erklärt es sich, dass viele traditionelle Kleriker die Bedeutung dessen verkennen, um das es bei dieser verhängnisvollen Erklärung über die Religionsfreiheit geht.

• In dieser Angelegenheit können wir genauso wenig neutral bleiben
wie in der Frage der Messe: hier wird die Lehre des Christkönigs in Frage gestellt, die Grundlage der kirchlichen Gesellschaftslehre.

Übersetzung aus dem Französischen
von Joachim Volkmann
Eugenia-Sarto
Die katholische Kirche duldet andere Religionen, akzeptiert sie aber nicht.