Verhetzungsparagraph in Österreich auf Homosexuelle ausgedehnt
(gloria.tv/ PM) Der Justizausschuss gab in seiner heutigen Sitzung grünes Licht für das Terrorismuspräventionsgesetz: Die diesbezügliche Regierungsvorlage wurde in der Fassung eines gesamtändernden Abänderungsantrags der Regierungsparteien in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mehrheitlich angenommen.
Scharfe Kritik an der Ausweitung des Verhetzungsparagraphen und der Verwendung unklarer Begrifflichkeiten übten dabei FPÖ und BZÖ. Von einer Missbrauchsanfälligkeit des vorliegenden Gesetzes sprachen aber auch die Grünen, die sich vor allem kritisch zum Tatbestand "Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten" äußerten.
Keine Ausnahme für die anerkannten Religionsgemeinschaften
Dem von Abgeordnetem Ewald Stadler (BZÖ) eingebrachten Abänderungsantrag, der eine Ausnahme der im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Tatbestandsmerkmal der Hetze vorsieht, sofern diese nur Glaubens- und Sinnlehren wiedergeben, wurde von allen anderen Parteien abgelehnt. Ein Antrag der FPÖ auf Einholung schriftlicher Stellungnahmen zum überarbeiteten Gesetzesentwurf verfehlte ebenfalls das erforderliche Quorum.
Grünen-Abgeordneter Albert Steinhauser hielt das Terrorismuspräventionsgesetz für missbrauchsanfällig. Zwar hätten sich die Regierungsfraktionen um seine Präzisierung bemüht, doch enthalte es nach wie vor problematische Bestimmungen, zeigte er sich überzeugt und kam in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand "Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten" zu sprechen.
Dabei äußerte Steinhauser die Befürchtung, dass allein der Verdacht auf Gutheißen einer terroristischen Straftat ausreichen werde, um Ermittlungsmaßnahmen wie den großen Lauschangriff zu legitimieren. Das ein solches Vorgehen angemessen sei, müsse man aber bezweifeln, stellte der Grünen-Mandatar fest.
„Ende der Meinungsfreiheit“
Auch F-Mandatar Peter Fichtenbauer übte Kritik am vorliegenden Entwurf: Da er mittels Abänderungen grundlegend verändert wurde, sei er in dieser Form auch nicht begutachtet worden, beanstandete er. Er stelle deshalb einen Antrag auf Einholung schriftlicher Stellungnahmen spezifischer Einrichtungen und Institutionen, schließlich wäre es nicht notwendig, das Gesetz unter allen Umständen heute zu verabschieden.
Was in dieser Sitzung zur Debatte stehe, sei schließlich nichts anderes als das "Ende der Meinungsfreiheit", hielt Fichtenbauer in Anlehnung an einen Zeitungskommentar von Andreas Unterberger fest.
Der Inhalt der gegenständlichen Norm kollidiere eindeutig mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zeigte er sich überzeugt und nahm dabei vor allem auf den sogenannten Verhetzungsparagrafen Bezug.
Trete der Entwurf so in Kraft, werde es schließlich auch nicht mehr möglich sein, sich über Missstände, die ihren Ursprung in einer durch das Gesetz definierten Gruppe haben, "verächtlich zu machen". Eine derartige Einschränkung sei einer Demokratie jedoch nicht würdig, stand für Fichtenbauer fest.
Juristisch betrachtet habe man es außerdem mit einer Ansammlung von "Gummiausdrücken" zu tun, die gegen das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verstoße und "absurde Verfolgungsmöglichkeiten" eröffne.
Kriminalisierung von Meinungen
Abgeordneter Ewald Stadler (B) hielt fest, seine Fraktion könne der vorliegenden Ausgestaltung des Verhetzungsparagrafen nicht zustimmen. Er bedeute schließlich eine "Kriminalisierung" von Meinungen und die "Verschärfung von Denkverboten". Damit tue das vorliegende Gesetz genau das Gegenteil von dem, was es zu tun vorgebe.
Was unter "Verächtlichmachung" bestimmter Gruppen verstehe, hielt der Abgeordnete außerdem für nicht hinreichend definiert. Dem politischen Missbrauch sei deshalb Tür und Tor geöffnet. Für besonders problematisch hielt der B-Mandatar außerdem die Ausweitung der taxativen Aufzählung der besonders geschützten Gruppen: Hier werden nunmehr auch auf die Kriterien Alter, Geschlecht und sexuelle Orientierung abgestellt, wodurch sogar die römisch-katholische Kirche, die in manchen Bereichen abweichende Positionen vertrete, Gefahr laufe, als potentiell kriminelle Organisation eingestuft zu werden.
Außerdem sei nicht einzusehen, dass man Dinge, die man als unmoralisch empfinden könne, sogleich mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Haft belege. Das BZÖ setze sich für einen freien, demokratischen Rechtsstaat ein, der mit derartigen Bestimmungen nicht vereinbar sei, konstatierte Stadler.
Scharfe Kritik an der Ausweitung des Verhetzungsparagraphen und der Verwendung unklarer Begrifflichkeiten übten dabei FPÖ und BZÖ. Von einer Missbrauchsanfälligkeit des vorliegenden Gesetzes sprachen aber auch die Grünen, die sich vor allem kritisch zum Tatbestand "Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten" äußerten.
Keine Ausnahme für die anerkannten Religionsgemeinschaften
Dem von Abgeordnetem Ewald Stadler (BZÖ) eingebrachten Abänderungsantrag, der eine Ausnahme der im Inland anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Tatbestandsmerkmal der Hetze vorsieht, sofern diese nur Glaubens- und Sinnlehren wiedergeben, wurde von allen anderen Parteien abgelehnt. Ein Antrag der FPÖ auf Einholung schriftlicher Stellungnahmen zum überarbeiteten Gesetzesentwurf verfehlte ebenfalls das erforderliche Quorum.
Grünen-Abgeordneter Albert Steinhauser hielt das Terrorismuspräventionsgesetz für missbrauchsanfällig. Zwar hätten sich die Regierungsfraktionen um seine Präzisierung bemüht, doch enthalte es nach wie vor problematische Bestimmungen, zeigte er sich überzeugt und kam in diesem Zusammenhang auf den Tatbestand "Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten" zu sprechen.
Dabei äußerte Steinhauser die Befürchtung, dass allein der Verdacht auf Gutheißen einer terroristischen Straftat ausreichen werde, um Ermittlungsmaßnahmen wie den großen Lauschangriff zu legitimieren. Das ein solches Vorgehen angemessen sei, müsse man aber bezweifeln, stellte der Grünen-Mandatar fest.
„Ende der Meinungsfreiheit“
Auch F-Mandatar Peter Fichtenbauer übte Kritik am vorliegenden Entwurf: Da er mittels Abänderungen grundlegend verändert wurde, sei er in dieser Form auch nicht begutachtet worden, beanstandete er. Er stelle deshalb einen Antrag auf Einholung schriftlicher Stellungnahmen spezifischer Einrichtungen und Institutionen, schließlich wäre es nicht notwendig, das Gesetz unter allen Umständen heute zu verabschieden.
Was in dieser Sitzung zur Debatte stehe, sei schließlich nichts anderes als das "Ende der Meinungsfreiheit", hielt Fichtenbauer in Anlehnung an einen Zeitungskommentar von Andreas Unterberger fest.
Der Inhalt der gegenständlichen Norm kollidiere eindeutig mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, zeigte er sich überzeugt und nahm dabei vor allem auf den sogenannten Verhetzungsparagrafen Bezug.
Trete der Entwurf so in Kraft, werde es schließlich auch nicht mehr möglich sein, sich über Missstände, die ihren Ursprung in einer durch das Gesetz definierten Gruppe haben, "verächtlich zu machen". Eine derartige Einschränkung sei einer Demokratie jedoch nicht würdig, stand für Fichtenbauer fest.
Juristisch betrachtet habe man es außerdem mit einer Ansammlung von "Gummiausdrücken" zu tun, die gegen das Bestimmtheitsgebot im Strafrecht verstoße und "absurde Verfolgungsmöglichkeiten" eröffne.
Kriminalisierung von Meinungen
Abgeordneter Ewald Stadler (B) hielt fest, seine Fraktion könne der vorliegenden Ausgestaltung des Verhetzungsparagrafen nicht zustimmen. Er bedeute schließlich eine "Kriminalisierung" von Meinungen und die "Verschärfung von Denkverboten". Damit tue das vorliegende Gesetz genau das Gegenteil von dem, was es zu tun vorgebe.
Was unter "Verächtlichmachung" bestimmter Gruppen verstehe, hielt der Abgeordnete außerdem für nicht hinreichend definiert. Dem politischen Missbrauch sei deshalb Tür und Tor geöffnet. Für besonders problematisch hielt der B-Mandatar außerdem die Ausweitung der taxativen Aufzählung der besonders geschützten Gruppen: Hier werden nunmehr auch auf die Kriterien Alter, Geschlecht und sexuelle Orientierung abgestellt, wodurch sogar die römisch-katholische Kirche, die in manchen Bereichen abweichende Positionen vertrete, Gefahr laufe, als potentiell kriminelle Organisation eingestuft zu werden.
Außerdem sei nicht einzusehen, dass man Dinge, die man als unmoralisch empfinden könne, sogleich mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Haft belege. Das BZÖ setze sich für einen freien, demokratischen Rechtsstaat ein, der mit derartigen Bestimmungen nicht vereinbar sei, konstatierte Stadler.